Nur noch wenige Tage bis zum Mühlentriathlon. Am 11. und 12.07. kann man sich auf die verschiedenen Distanzen begeben. Vom Kindertriathlon, über die sächsischen Hochschulmeisterschaften der Jedermanndistanz bis zum Olympischen Triathlon ist für alle genau das richtige dabei. Spontan entschlossene können sich noch vor Ort nachmelden. Wer jedoch die Nachmeldegebühr sparen will, der hat noch bis zum 05.07. die Möglichkeit der Online-Anmeldung.

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Ein wichtiger Bestandteil des Vereinslebens im Triathlonverein Dresden e.V. ist die Teilnahme an der Triathlon
Regionalliga Ost und der sächsischen Landesliga.  Die Teilnahme an der Landes- und Regionalliga erlaubt uns den direkten
Vergleich mit anderen leistungsorientierten Triathleten in Ostdeutschland. Dank einer breiten Mitgliederbasis und einer
erfolgreichen Nachwuchsarbeit konnten wir in den vergangenen Jahren jeweils eine Frauen-, Masters- und Männermannschaft
in der Regionalliga sowie zwei (gemischte) Teams in der Landesliga stellen.

Der Triathlonverein Dresden e.V. blickt auf eine nunmehr über zehnjährige Ligageschichte zurück. Neben zwei Jahren in
der höchsten deutschen Triathlonlliga (1. DTL, 2008, 2009), zählen auch die zahlreichen Siege und Podestplatzierungen
zu den sportlichen Höhepunkten.

Weitere Informationen zur Regionalliga Ost finden sich auf www.triathlon-regionalliga.de.
Mehr über die Landesliga gibt es auf www.triathlon-sachsen.de zu erfahren.

 

Erdinger Logo Dresdner Spitzen Play Off

 

2013
Mannschaft Schneeberg 2013

 

 

Wenn jemand von etwas nicht genug bekommen kann, bezeichnet man ihn umgangssprachlich als einen gierigen Menschen. Eine Person die nach immer mehr strebt, anerkennt man ehrgeizig. Den, der mit etwas nicht mehr aufhören kann, nennt man neurotisch. Gerade im Triathlon gibt es nun auch Typen, denen viel nicht auszureichen scheint und die weiter wollen, wo andere schon längst ein Ende finden können. Wir nennen sie freundlich: Langstreckler. Da ein Verein einen gemeinnützigen Auftrag hat, haben wir auch ein paar von ihnen bei uns aufgenommen. Und weil das schier Endlose Raum für sehnsüchtige Träume bietet, wird ihre Zahl immer größer.

 

Sven Perschneck

 

 

Rene Uhl

  Holm Große

Sven Perschneck

 

Rene Uhl  

Holm Große

         

Torsten Pawel

 

Thomas Feldt

  Carsten Neise

Torsten Pawel

 

Thomas Feldt

  Carsten Neise
         

Toralf Dittberner

 

Harald Harnsich

  Jörg Erlebach
Toralf Dittberner

 

Harald Harnisch

  Jörg Erlebach
         

Dieter Korth

 

Konstanze Friedrich

  Annett Kamenz

Dieter Korth

 

Konstanze Friedrich

   Annett Kamenz
         

Wenn jemand von etwas nicht genug bekommen kann, bezeichnet man ihn umgangssprachlich als einen gierigen Menschen. Eine Person, die nach immer mehr strebt, achtet man als ehrgeizig. Den, der mit etwas nicht mehr aufhören kann, nennt man neurotisch. Gerade im Triathlon gibt es nun auch Typen, denen viel nicht auszureichen scheint und die weiter wollen, wo andere schon längst ein Ende finden können. Wir nennen sie freundlich: „Langstreckler“. Da ein Verein einen gemeinnützigen Auftrag hat, haben wir auch ein paar von ihnen bei uns aufgenommen. Und weil das schier Endlose Raum für sehnsüchtige Träume bietet, wird ihre Zahl immer größer.

Toralf Dittberner Christian Pfeifer Holm Große Michael Grahl
Toralf Dittberner

Christian Pfeifer

Holm Große Michael Grahl

Torsten Pawel

 

   
Torsten Pawel  Manuela Süß Pauline Neidel  Marco Kühne 

 

 

 

 
 Antje Herrmann  Roland Herrmann  Ralf Dragon  Steffen Ziska
       
 Nadine Schymski      
       
       
       
       

 

 

 

 
 
 
 
 
 
 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TV Dresden e.V. sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Juniorenalter) sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des TV Dresden e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des TV Dresden e.V. selbständig und entscheidet Über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Aufgaben sind insbesondere:

  • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Pflege der sportlichen und gesellschaftlichen Jugendarbeit im Verein
  • Demokratische Erziehung der Jugend
  • Förderung des sozialen Verhaltens
  • Durchsetzung der Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Verein
  • Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  • Pflege internationaler Verständigung

§ 3 Organe

Die Organe der Jugend des TV Dresden e.V. sind:

  • die Vereinsjugendmitgliederversammlung
  • der Vereinsjugendvorstand

§ 4 Vereinsjugendmitgliederversammlung

  • Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Triathlon Verein Dresden e.V. und bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
  • Die Aufgaben der Vereinsjugendmitgliederversammlung sind:
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstandes
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
    • Beratung und Verabschiedung der Haushaltpläne
    • Entlastung und Wahl des Vereinsjugendvorstandes
    • Wahl von Delegierten zu Jugendtagen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
    • Beschlussfassung Über vorliegende Anträge
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Er ist vom Vorsitzenden des Jugendvorstandes zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt.
  • Die Vereinsjugendmitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    • die Abstimmungen erfolgen offen
    • Wahlen werden geheim vorgenommen
    • Abwesende können gewählt werden, wenn vorher die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorliegt (schriftlich oder durch einen Bürgen)
  • Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind mit einer nichtübertragbaren Stimme stimmberechtigt.

§ 5 Vereinsjugendvorstand

  • Der Vereinsjugendvorstand des TV Dresden e.V. besteht aus:
    • dem Vorsitzenden (volljährige Person)
    • einem Stellvertreter (Jugendlicher)
    • sowie 4 Beisitzern

    Dem Jugendvorstand sollten mindestens 3 Jugendliche bis 21 Jahre angehören. Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Jugendvertretern ist zu achten, falls dies auf Grund der weiblichen Mitglieder machbar ist.

  • Der Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  • Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt.
  • In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, dabei ist § 5 a zu beachten.
  • Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
  • Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung sowie dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  • Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt.
  • Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet Über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 6 Änderungen zur Jugendordnung

Änderungen zur Jugendordnung können von der ordentlichen oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Vereinsjugendmitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung der Jugendabteilung kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Vereinsjugendmitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist dem TV Dresden e.V. zum Zwecke des Kinder- und Jugendsports zu Übereignen.

§ 1 Gesetzlichkeiten – Festlegungen

Den folgenden Festlegungen liegt die Satzung des Triathlonverein Dresden e. V. (beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.03.1996) zu Grunde:
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2. über die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 2 Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
 
1. Bei der Neuaufnahme eines Mitglieds erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, die sofort zu entrichten ist. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Anlage „Beitragsübersicht“ ersichtlich.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach Altersbereichen und der Anzahl der dem Verein beigetretenen Familienmitgliedern gestaffelt festgelegt und ist in der Anlage „Beitragsübersicht„ ersichtlich. Die Reihenfolge der Familienmitglieder beginnt mit dem Familienältesten absteigend; dabei wird gemeinsame Wohnanschrift vorausgesetzt. Die Altersgrenze für Folgemitglieder wird für nicht miteinander verheiratete Familienmitglieder auf 26 Jahre festgesetzt. Über Lebensgemeinschaften entscheidet das Präsidium auf Antrag.
3. Der Vereinsbeitrag für eine ruhende Mitgliedschaft ist in der Anlage „Beitragsübersicht“ ersichtlich. Der Beitrag wird für die beantragte Zeit im voraus fällig. Bei Lastschrifteinzug wird dieser zum Jahresende vom Konto abgebucht.
 
§ 3 Die Kasse des Vereins und deren Verwaltung
 
1. Das Vereinskonto ist bei der Ostsächsische Sparkasse Dresden BLZ: 850 503 00 Kontonummer: 312 00 95 078 eingerichtet.
2. Die Trennung der Kasse des Vereins in Unterkassen erfolgt rechentechnisch.
3. Alle Ein- und Ausgänge haben bargeldlos, per Überweisung, zu erfolgen.
 
§ 4 Beitragskassierung und deren Kontrolle
 
1. Die Jahresbeiträge werden im Januar jeden Jahres per Lastschrift vom Konto des Mit-glieds eingezogen. Auf Antrag kann der Einzug in zwei Teilen erfolgen (Januar und Juli).
2. Für Neumitglieder und Startpassinhaber gilt Punkt (1) nicht. Bei diesen erfolgt die Beitrags- und Startpasszahlung über das Lastschriftverfahren. Dazu ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zuerteilen.
3. Der Startpassbeitrag kann zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden. Dabei ist Punkt (2) und ein Bearbeitungszeitraum von bis zu 4 Wochen zu beachten.
4. Der Vorstand gibt halbjährlich das aktuelle Mitgliederverzeichnis heraus, darin sind fördernde Mitglieder und Mitglieder mit Beitragsstundungen besonders gekennzeichnet.
 
Auf Grundlage dieser Liste ist die Summe der Beiträge zu berechnen und mit den tatsächlichen Einnahmen zu vergleichen.
 
§ 5 Aufgaben des Kassenwartes
 
Der Kassenwart ist verantwortlich für
 
• die Verwaltung der Vereinskasse,
• die Überweisung aller dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten, die Entgegennahme der von außen zufließenden Mittel und Kontrolle darüber, daß dem Verein zustehende Mittel auch auf das Vereinskonto überwiesen werden,
• Unterstützung der Revisionskommission bei der Revision der Vereinskasse
• Aufstellung des Haushaltsplanes und Anfertigung des Finanzberichtes vor der Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Verwaltung der Kasse
 
1. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch entsprechende Belege auszuweisen.
2. Zahlungen und Überweisungen aus der Vereinskasse dürfen nur auf Anweisung des Präsidenten vorgenommen werden. Liegt ein Beschluss des Vorstandes zugrunde, gilt das Protokoll der Vorstandssitzung als Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag.
 
§ 7 Revision der Kasse
 
1. Die Revision der Vereinskasse erfolgt einmal jährlich in Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung.
2. Die Revisionskommission besteht aus zwei gleichberechtigten Revisoren.
3. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatzrevisor für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Revisors wählen.
 
§ 8 Verwendung der Gelder
 
1. Abführung an DTU, STV und LSB
2. Mittel zur Gründung und Unterhaltung des „e. V.“
3. Aufwandsentschädigungen bei Aktivitäten im Auftrag des Vereins
4. Finanzierung von durch den Verein genutzten Sportstätten (Schwimmhallen, Sporthallen, usw.).*
5. Trainingslager bzw. Nutzung bei Fremdvereinen.*
6. Wettkampfbezuschussungen
• Sind auf Antrag an das Präsidium möglich,
• Bei Teilnahme an der Bundesliga oder nachgeordneten Ligen für den Triathlonverein Dresden (alle Altersbereiche) im Triathlon werden die Zweitstartlizenz- und Startgebühren vollständig durch den Verein getragen.
7. Informationsmaterial (Zeitschriften, Bücher)*
8. Gemeinschaftlich genutztes Trainings- und Wettkampfmaterial *
9. Aufwendungen für Trainer und übungsleiter entsprechend Übungsleitervertrag
10. Fahrkostenzuschüsse
• Für im Auftrag des Vereins durchgeführte Reisen ab 25 km einfacher Strecke (soweit nicht anderweitig erstattet) werden Fahrtkostenzuschüsse entsprechend der Regelungen des Landessportbundes für Fahrtkosten erstattet.
 
§9 gestrichen (in der MV vom 09.12.2012)
 
$10 gestrichen (in der MV vom 09.12.2012)
 
§ 11 sonstige Anträge
 
Jedes Mitglied kann darüber hinaus einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellen.
Der Antrag bedarf der Schriftform und ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme sowie wenn möglich vor einer Präsidiumssitzung des Vereins einzureichen. über den Antrag entscheidet das Präsidium auf seiner nächsten Sitzung. Bei Bewilligung sind die Abrechnungsmodalitäten auf der Rückseite des Antrages einzuhalten.
 
§ 12 Anlagen
 
Der Finanzordnung sind folgende Anlagen zugeordnet:
 
• Beitragsübersicht
• Aufnahmeanträge
• Antrag auf ruhende Mitgliedschaft
• Antrag auf Lastschrifterteilung (Einzugsermächtigung)
• Information zur Vereinsmitgliedschaft
• Die darin enthaltenen Angaben, sofern diese nicht Änderungen zur Finanzordnung beinhalten, können durch das Präsidium des TV Dresden e.V. geändert werden. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Vereinsmitglieder bindend.
 
§ 13 Gültigkeit
 
Die Finanzordnung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung des Triathlonverein Dresden e.V. am 24.10.1998 beschlossen; am 16.12.2000 (§10 neu), am 30.11.2002 (Euroumstellung), am 09.12.2012 (§§ 2, 5 (redaktionell), 8 (Unterpunkt 6 – inhaltlich, §§ 9,10 (gestrichen)) geändert und ist ab 01.01.1999 gültig.
Die auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2008 beschlossenen Änderungen wurden eingearbeitet und sind ab 01.01.2009 gültig.
Die auf der Mitgliederversammlung am 09.12.2012 beschlossenen Änderungen (§§ 2, 5 (redaktionell), §8 (Unterpunkt 6 – inhaltlich, §§ 9,10 (gestrichen)) sind ab 01.01.2013 gültig.
 
Beitragsübersicht gültig ab 01.01.2013
 
Altersbereich 1.Familien-mitglied 2.Familien-mitglied 3.Familien-mitglied Aufnahme-gebühr Startpass-gebühr
Kinder und Jugendliche
bis 18 Jahre
120,00 60,00 30,00 5,00 *
Jugendliche
19-20 Jahre
120,00 60,00 45,00 10,00 *
Erwachsene
ab 21 Jahre
120,00 60,00 45,00 20,00 *
* Entsprechend der Finanzordnung des STV

§ 1       Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Triathlon Verein Dresden e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Vereinsregisternummer 1406 eingetragen.

(2)  Sitz des Vereins ist Dresden.

 
§ 2       Zweck des Vereins
 
(1)   Der Verein verfolgt den Zweck, Triathlon im Breiten-, Nachwuchs- und Leistungssportbereich zu fördern. Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden sportlich, organisatorisch und gesellschaftlich zu fördern.
Der Verein organisiert vor diesem Hintergrund den gemeinsamen Sport- und Trainingsbetrieb der Mitglieder im Triathlon und in anderen mit dem Triathlon in Verbindung stehenden Ausdauersportarten.
Er organisiert sportliche Veranstaltungen, insbesondere Wettkämpfe im Bereich des Triathlon, nimmt mit seinen Mitgliedern selbst an solchen Veranstaltungen und Wettkämpfen teil und wirbt im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit für die Verbreitung des Triathlonsports.
Er kann darüber hinaus sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
 
(2)   Für die im Verein geförderten Alters- und Leistungsbereiche können im Bedarfsfall eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilungen gebildet werden.
 
Zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit besteht eine Jugendabteilung. Sie arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.
 
§ 3       Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4       Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 5       Mitglieder
 
(1)   Der Verein besteht aus
 
a)     ordentlichen Mitgliedern
b)     fördernden Mitgliedern
c)     Ehrenmitgliedern
 
(2)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
 
(3)   Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
 
(4)   Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Triathlonsport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können beitragsfrei gestellt werden.
 
§ 6       Erlangung der Mitgliedschaft
 
(1)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
 
(2)   Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte nach Eingang der ersten Beitragszahlung.
 
§ 7       Rechte und Pflichten, Maßregelungen
 
(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Vereinsveranstaltungen und -wettkämpfen teilzunehmen. Fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
 
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und gegenseitig Rücksicht zu üben.
 
(3)   Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Im Rahmen der Jugendordnung kann die Stimmberechtigung von der Vollendung des 12. Lebensjahres, die Wählbarkeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres abhängig gemacht werden.
 
(4)   Die Mitglieder haben die auf Grundlage dieser Satzung bestimmten Beiträge zu entrichten.
 
(5)   Durch Beschluss des Vorstandes können gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder sich sonst eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat, folgende Maßregeln verhängt werden:
 
a)     Ausspruch eines förmlichen Verweises
b)     Entzug oder Einschränkung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte für eine Dauer von bis zu 12 Wochen, insbesondere des aktiven oder passiven Wahlrechts zu den Vereinsorganen und des Rechtes zur Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
c)     Entzug oder Einschränkung eines Amtes oder Mandats
 
Hinsichtlich des bei der Verhängung einer Maßregel zu beachtenden Verfahrens gelten die Regelungen des § 8 (3) dieser Satzung entsprechend.
 
§ 8       Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss
 
(1)   Die Mitgliedschaft endet
 
a)     mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b)     durch Austritt
c)     durch Ausschluss aus dem Verein
d)     durch Streichung aus der Mitgliederliste
 
(2)   Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und ist nur zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig (hinsichtlich der weiteren Beitragspflicht siehe unten Abs. (5)).
 
(3)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder sich eines groben unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
 
(4)   Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
 
(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
 
§ 9       Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
 
1.      der Vorstand
2.      die Mitgliederversammlung
 
§ 10      Vorstand
 
(1)   Der Gesamtvorstand des Vereins (§ 27 Abs. 3 BGB) besteht aus
 
–            dem Präsident
–            dem Vizepräsident
–            dem Kassenwart
–            dem Leistungssportwart
–            dem Nachwuchssportwart
–            dem Breitensportwart / Frauenwärtin
–            dem Pressewart
–            dem Seniorenwart
–            dem Jugendleiter
–            dem stellvertretenden Jugendleiter
 
(2)  Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
 
–            der Präsident
–            der Vizepräsident
–            der Kassenwart
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
 
(3)   Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
 
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
 
(4)   Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung
 
selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, welche kein Bestandteil der Satzung ist.
Jugendleiter und stellvertretender Jugendleiter werden durch die Vereinsjugend-mitgliederversammlung gewählt und vertreten die Jugendgruppe des Vereins im Gesamtvorstand.
 
§ 11     Mitgliederversammlung
 
(1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen.
 
(2)   Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung an die letztbekannte Mitgliedsadresse für elektronische Benachrichtigung. Mitglieder, deren Mitgliedsadresse für elektronische Benachrichtigung nicht bekannt ist, werden per Brief an die letztbekannte Anschrift eingeladen. Die schriftliche Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
 
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 
(3)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)     Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c)     Wahl des Vorstandes
d)     Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge
e)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f)      Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss oder gegen die Maßregelung durch den Vorstand.
 
(4)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
 
(5)   Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
 
(6)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
(7)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 12     Mitgliedsbeiträge
 
Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein einen Aufnahmebeitrag und im übrigen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
Über die Höhe des Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann hierbei für fördernde Mitglieder einen höheren Beitrag festsetzen als für de ordentlichen Mitglieder.
Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge stunden.
 
§ 13     Haftung
 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
 
§ 14     Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
(1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
 
(2)    Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Sächsischen Triathlon Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Triathlonsports zu verwenden hat.
 
§ 15     Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 09.03.1996 von der Mitgliederversammlung des Triathlon Verein Dresden e.V. beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
Anmerkung:
Auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2002 wurde eine Änderung des § 10 beschlossen und eingearbeitet.
Auf der Mitgliederversammlung am 08.12.2012 wurde die Änderung der §§ 2, 10 und 11 beschlossen und eingearbeitet.

Der Verein stellt sich vor:

Triathlon hat eine lange Tradition in Dresden. Im Jahre 1984 wurde der erste Triathlonverein gegründet. 1996 wurden die zwei damals bestehenden Vereine, durch die Neugründung des Triathlonverein Dresden e.V., zusammengeführt. Seither sind wir mit über 250 Mitgliedern ein recht großer Triathlonverein. Durch intensive Nachwuchsarbeit sind wir versucht immer wieder neue und junge Gesichter im Triathlonsportart zu präsentieren.

Unser Verein setzt sich nicht nur aus Leistungssportlern zusammen, sondern verfügt über eine breite Basis ambitionierter Hobby-Sportler. 

Für das Jahr 2007 wurde 376 sächsische Vereine für die Auszeichnung Verein des Jahres vorgeschlagen. Der TV Dresden ist, zusammen mit weiteren 35 Vereinen, in die engere Auswahl gekommen. Leider hat es am Ende dann doch nicht ganz für einen ersten Platz gereicht, aber eine gute Leistung war es allemal. Eine schöne Urkunde gab es dann aber doch noch:

 

Verein des Jahres 2007